Regnskab & Skat, Blog

Februar 10, 2023

Abfindungsrechner Fünftelregelung: Wie, wann und wo! – Die Abfindung optimal versteuern.

Nach dem Klassiker zur Firmenwagenbesteuerung möchte ich heute noch einen weiteren „Evergreen“ der Arbeitnehmerbesteuerung beleuchten: Die Besteuerung von Abfindungen. Insbesondere, da es dem Laien unglaublich schwerfallen wird zu verstehen wie die Fünftelregelung funktioniert. Und das obwohl man mit dieser Regelung erheblich Steuern sparen kann. Zudem gebe ich eine kompakte Anleitung,

Daniel Winkler, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater & Geschäftsführer der DAWICON

Daniel Winkler

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater & Geschäftsführer der DAWICON

Fratrædelsesgodtgørelse en femtedel regel
Indhold

Nach dem Klassiker zur Firmenwagenbesteuerung möchte ich heute noch einen weiteren „Evergreen“ der Arbeitnehmerbesteuerung beleuchten:

Die Besteuerung von Abfindungen.

Insbesondere, da es dem Laien unglaublich schwerfallen wird zu verstehen wie die Fünftelregelung funktioniert. Und das obwohl man mit dieser Regelung erheblich Steuern sparen kann. Zudem gebe ich eine kompakte Anleitung, wo die Angabe in der Steuererklärung erfolgen muss.

1. Was ist eigentlich eine Abfindung?

Die Abfindung wird in der Regel in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlust eines Arbeitsverhältnisses gezahlt. Dies kann auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen (Aufhebungsvertrag) oder das Ergebnis eines Arbeitsrechtsprozesses nach Kündigung sein (Vergleich). Die Höhe der Abfindung ist hierbei frei verhandelbar. In der Praxis hat sich jedoch ein Wert von 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Richtwert durchgesetzt. An diesen Wert wird sich auch ein Arbeitsrichter orientieren (§1a Abs.2 KSchG).

Das zu Grunde zu legende Gehalt wird hierbei in der Regel aus allen festen og variablen Bestandteilen ermittelt, also z.B.:

  • Bruttogehalt
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Firmenwagen
  • Sonstige vertragliche Zusagen (Altersvorsorge, Zuschüsse, etc.)
  • Zielvereinbarung und Tantiemen (ggf. gemittelt über drei Jahre)

Natürlich liegt es in der Natur der Sache, dass die Interessen hierbei auseinandergehen. Ein Arbeitgeber wird, in der Regel versuchen möglichst wenige Gehaltsbestandteile hinzuzurechnen. Der Arbeitnehmer hingegen versucht natürlich das mögliche Maximum „herauszuschlagen“. An dieser Stelle wird daher auch das größte Verhandlungspotenzial für beide Seiten liegen.

2. Wie wird die Abfindung versteuert? Steuern sparen durch die Fünftelregelung?

Eine Abfindung wird bei Zufluss wie Arbeitslohn steuerpflichtig versteuert. Also wie ein normales Monatsgehalt. Um diese Steuerlast abzumildern hält das Steuerrecht, aber eine Regelung in §34 EStG parat. Die sogenannte Fünftelregelung (manchmal auch als 1/5 Regelung geschrieben). 

Bis Ende 2024 hatte der Arbeitgeber die Fünftelregelung zu prüfen und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – bereits in der Lohnabrechnung anzuwenden. Seit dem 1.1.2025 ist das nicht mehr möglich: Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren gestrichen (§ 39b Abs. 3 S. 9/10 EStG a. F. aufgehoben). Die Abfindung wird bei Auszahlung voll als sonstiger Bezug dem regulären Lohnsteuerabzug unterworfen. Die Steuerermäßigung nach § 34 EStG bleibt bestehen – aber ausschließlich über die Einkommensteuererklärung.

PRAKTISK BEMÆRKNING:

In der Praxis hat der Arbejdsgiver allerdings meist nicht die notwendigen Informationen zur Beurteilung, sodass in fast allen Fällen die höhere Regelversteuerung zur Anwendung kommt.

Um kein Geld zu verschenken, bleibt dem Arbeitnehmer nur die Beantragung im Rahmen der Einkommensteuererklärung (§46 Abs.2 Nr.8 EStG). Wie das geht, zeige ich weiter unten.

Praktisk bemærkning

Seit 2025 gilt das ausnahmslos: Der Arbeitgeber behält auf die Abfindung die volle Lohnsteuer ein (zunächst also ein niedrigeres Netto). Den Vorteil der Fünftelregelung holen Sie sich vollständig über die Einkommensteuererklärung zurück – Sie tragen bis zur Veranlagung nur einen Liquiditätsnachteil.

3. Der steuerliche Abfindungsrechner

DAWICON · Steuerrechner 2025 / 2026

Fünftelregelung-Rechner: Abfindung optimal versteuern

Wie viel Steuern sparen Sie durch die Fünftelregelung nach § 34 EStG? Vergleichen Sie die Besteuerung Ihrer Abfindung mit und ohne Tarifermäßigung – inklusive Progressionsvorbehalt (z. B. Arbeitslosengeld) und Timing-Vergleich.

Wichtig – Rechtsänderung seit 2025: Durch das Wachstumschancengesetz wendet Ihr Arbeitgeber die Fünftelregelung seit dem 1. 1. 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug an (§ 39b Abs. 3 Satz 9/10 EStG aufgehoben). Die Ermäßigung gibt es weiterhin – aber nur noch über Ihre Einkommensteuererklärung. Bei der Auszahlung wird zunächst mehr Lohnsteuer einbehalten; die Erstattung kommt mit dem Steuerbescheid.

Ihre Angaben

Ihr Vorteil durch die Fünftelregelung

Vergleich: ohne / mit Fünftelregelung

Positionohne § 34 EStGmit § 34 EStG
Einkommensteuer
Solidaritätszuschlag
Gesamtbelastung im Steuerjahr
davon Steuer auf die Abfindung
effektiver Steuersatz auf die Abfindung
Netto aus der Abfindung
Schritt-für-Schritt: So rechnet das Finanzamt (§ 34 Abs. 1 EStG)

Timing-Vergleich: Auszahlung Dezember vs. Januar

Die Fünftelregelung wirkt am stärksten, wenn im Zuflussjahr wenig übriges Einkommen anfällt. Lässt sich die Auszahlung vertraglich ins Folgejahr verschieben (Fälligkeit im Januar statt Dezember), trifft die Abfindung oft auf ein deutlich niedrigeres Einkommen.

Zufluss im Steuerjahr

übriges zvE
Steuer auf die Abfindung
Netto aus der Abfindung

Zufluss im Folgejahr

übriges zvE
Steuer auf die Abfindung
Netto aus der Abfindung

Wie stark schmilzt der Vorteil mit steigendem Einkommen?

Vorteil der Fünftelregelung (Steuerersparnis in €) in Abhängigkeit vom übrigen zu versteuernden Einkommen – bei Ihrer Abfindung von . Der Punkt markiert Ihre Eingabe.

Voraussetzungen & Hinweise

Zusammenballung erforderlich: Die Fünftelregelung gilt nur für Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, die zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen und zu einer höheren Steuerbelastung führen, als sie bei normalem Verlauf entstanden wäre. Eine Teilzahlung in einem anderen Jahr ist nur unschädlich, wenn sie maximal 10 % der Hauptleistung beträgt (BMF-Schreiben v. 1. 11. 2013, IV C 4 – S 2290/13/10002, BStBl I 2013, 1326, Rn. 8, geändert durch BMF v. 4. 3. 2016). Das Finanzamt prüft und gewährt die Ermäßigung von Amts wegen im Rahmen der Günstigerprüfung – ein Nachteil kann Ihnen durch § 34 EStG nicht entstehen.
Sozialversicherung: Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind beitragsfrei in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – es fallen nur Steuern an.
Gestaltungshebel: Neben der Verschiebung ins Folgejahr können u. a. Vorsorgeaufwendungen (z. B. Einzahlung in eine Basisrente), Verlagerung weiterer Einkünfte oder eine arbeitgeberfinanzierte Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung (§ 3 Nr. 63 EStG) den Effekt der Fünftelregelung deutlich verstärken. Lassen Sie die Gestaltung vor Abschluss des Aufhebungsvertrags prüfen.

Unverbindliche Modellrechnung, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Berechnung nach § 32a EStG (Tarife 2025/2026), § 34 Abs. 1 EStG inkl. Satz 3 und § 32b EStG (besonderer Steuersatz, auf vier Nachkommastellen abgerundet); Solidaritätszuschlag mit Freigrenze/Milderungszone (2025: 19.950 € / 2026: 20.350 €, verdoppelt bei Zusammenveranlagung). Vereinfachungen: Kirchensteuer pauschal als 8 %/9 % der Einkommensteuer – die Bemessung nach § 51a EStG (Kinderfreibeträge, Kappung) ist nicht abgebildet; keine Kinderfreibeträge beim Solidaritätszuschlag. Brutto-Modus: Näherung des zvE über Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge (RV 9,3 %, GKV 7,3 % + ½ Ø-Zusatzbeitrag [2025: 2,5 % / 2026: 2,9 %], PV 1,8 %; BBG 2025: RV 96.600 € / KV 66.150 €, 2026: RV 101.400 € / KV 69.750 €), Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € und Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €.
© DAWICON GmbH WpG

4. Muss ich Sozialabgaben auf eine Abfindung zahlen?

Die gute Nachricht: „Nein“. Grundsätzlich muss auf eine Abfindung keine Sozialabgaben gezahlt werden, wenn die Abfindung als „Entschädigung“ für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Die Abfindung darf daher ingen Abgeltung für bereits „verdiente“ Ansprüche enthalten, zum Beispiel:

  • Verkaufsprovisionen,
  • Überstunden oder Urlaubsanspruch
  • Ansprüche aus Zielvereinbarungen oder Tantiemen, etc.

Gleiches gilt auch für die Fünftelregelung. In der Praxis wird eine Differenzierung nach bereits „verdienten“ Anspruch und Abfindungsbestandteil aber in der Regel schwierig zu beurteilen sein. Insbesondere falls diese Bestandteile nicht vertraglich festgelegt wurden und eindeutig sind. Bei Eindeutigkeit wird allerdings eine Aufteilung nach „regulären Verdienst“ und „Abfindung“ erfolgen.

5. Was ist die Fünftelregelung?

Steuer auf Abfindung – Die Fünftelregelung ist selbst für Steuerspezialisten aus dem Wortlaut des Gesetzes schwer zu verstehen. Beispiel gefällig?

„Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.“

34 Abs.1 S.2 und S.3 EStG

„Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.“

Prinzipiell geht es darum, die Steuerlast durch eine Entschädigungszahlung abzumildern. Die Abfindung wird sozusagen fiktiv auf 5 Jahre verteilt und der anzuwendende Steuersatz mindert sich entsprechend. Die Fünftelregelung kann dabei jeder in Anspruch nehmen, der eine Abfindung erhält und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt.

6. Was sind die Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung bei der Einkommensteuer?

Damit die Fünftelregelung zum Einsatz kommt müssen aber ein paar Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus den Verwaltungsanweisungen und der Rechtsprechung herausgearbeitet haben. Bei der Abfindung muss es sich um eine Entschädigung handeln (§34 Abs.2 Nr.2 EStG iVm §24 Nr.1 EStG)

  • als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen.

Das wird in der Regel unstrittig sein. Es ist aber ebenso wie oben zu den Sozialabgaben beschrieben, darauf zu achten, dass es sich nicht um bereits verdiente Ansprüche handelt.

  • muss außerordentliche Einkünfte darstellen

Dass die Abfindung bzw. die Entschädigung außerordentliche Einkünfte darstellt, ergibt sich direkt aus dem Gesetz (§34 Abs.2 Nr.2 EStG iVm §24 Nr.1 EStG)

  • muss zusammengeballt zufließen

Wichtig ist, dass die Entschädigung „zusammengeballt“ zufließt, d.h. es in einem Steuerjahr zu einen Zufluss kommt, der zu einer erhöhten steuerlichen Belastung führt.

WICHTIG:

Wird eine Abfindung auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, scheidet die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung aus (siehe hierzu BFH, 21.3.1996 – XI R51/95).

Aber auch hier gibt es eine Ausnahme. Wenn nicht mehr als 10% der Abfindungssumme auf das nächste Jahr verschoben werden, so ist dies, aus Vereinfachungsgründen „unschädlich“ (siehe hierzu das BMF-Schreiben vom 4.3.2016).

Wichtig

Wird eine Abfindung auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, scheidet die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung aus (siehe hierzu BFH, 21.3.1996 – XI R51/95).

Aber auch hier gibt es eine Ausnahme. Wenn nicht mehr als 10% der Abfindungssumme auf das nächste Jahr verschoben werden, so ist dies, aus Vereinfachungsgründen „unschädlich“ (siehe hierzu das BMF-Schreiben vom 4.3.2016).

7. Wie funktioniert die Fünftelregelung und wie wird sie berechnet?

Am besten lässt sich die 1/5 Regelung an einem kleinen Beispiel mit Berechnung verdeutlichen.

Abfindung versteuern - Beispiele

Vereinfachte Darstellung: Das Jahresbrutto wird hier mit dem zu versteuernden Einkommen (zvE) gleichgesetzt; real liegt das zvE nach Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten niedriger. Alle Steuerbeträge nach dem Grundtarif 2026 (Einzelveranlagung).

Herr Max ist 50 Jahre alt. Kirchensteuerpflicht besteht nicht. Sein Jahresbruttogehalt liegt bei 48.000 EUR. Für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.12. bekommt er eine Abfindung in Höhe von 25.000 EUR.

 IIIIII
 Versteuerung ohne AbfindungVersteuerung mit AbfindungVersteuerung mit Fünftelregelung
Jahresbruttoeinkommen48.000,0048.000,0048.000,00
Abfindung0,0025.000,0025.000,00
Gesamteinkünfte (zu versteuerndes Einkommen)48.000,0073.000,0073.000,00
Steuern9.852,9019.524,3718.675,67
Steuersatz20,53%26,75%25,58%
    
    
Nebenrechnung   
    
Jahresbruttoeinkommen ohne Abfindung                       48.000,00  
+ 1/5 der Abfindung von 25.000 EUR                          5.000,00  
Gesamteinkünfte                       53.000,00  
Steuern hierauf                       11.617,45  
Differenz
 Steuer III ./. Steuer I
                          1.764,55  
Steuerdifferenz zwischen I und III mal Faktor 5                          8.822,77  
+ Steuer ohne Abfindung (I)                          9.852,90  
Steuer bei Fünftelregelung                       18.675,67  

Die Nebenrechnung zeigt, wie die Fünftelregelung funktioniert. Nur durch Anwendung dieser spart Herr Max in unserem Beispiel fast 2% Steuern oder 1.411,59 EUR.

Falls sein Arbeitgeber die Fünftelregelung also noch nicht zur Anwendung gebracht hat, kann Herr Max mit seiner Einkommensteuererklärung einen netten Betrag zurückfordern und ist begünstigt.

Beispiel 1 - Herr Max bekommt 25.000 EUR Abfindung am 31.12.

Vereinfachte Darstellung: Das Jahresbrutto wird hier mit dem zu versteuernden Einkommen (zvE) gleichgesetzt; real liegt das zvE nach Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten niedriger. Alle Steuerbeträge nach dem Grundtarif 2026 (Einzelveranlagung).

Herr Max ist 50 Jahre alt. Kirchensteuerpflicht besteht nicht. Sein Jahresbruttogehalt liegt bei 48.000 EUR. Für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.12. bekommt er eine Abfindung in Höhe von 25.000 EUR.

 IIIIII
 Versteuerung ohne AbfindungVersteuerung mit AbfindungVersteuerung mit Fünftelregelung
Jahresbruttoeinkommen48.000,0048.000,0048.000,00
Abfindung0,0025.000,0025.000,00
Gesamteinkünfte (zu versteuerndes Einkommen)48.000,0073.000,0073.000,00
Steuern9.852,9019.524,3718.675,67
Steuersatz20,53%26,75%25,58%
    
    
Nebenrechnung   
    
Jahresbruttoeinkommen ohne Abfindung                       48.000,00  
+ 1/5 der Abfindung von 25.000 EUR                          5.000,00  
Gesamteinkünfte                       53.000,00  
Steuern hierauf                       11.617,45  
Differenz
 Steuer III ./. Steuer I
                          1.764,55  
Steuerdifferenz zwischen I und III mal Faktor 5                          8.822,77  
+ Steuer ohne Abfindung (I)                          9.852,90  
Steuer bei Fünftelregelung                       18.675,67  

Die Nebenrechnung zeigt, wie die Fünftelregelung funktioniert. Nur durch Anwendung dieser spart Herr Max in unserem Beispiel fast 2% Steuern oder 1.411,59 EUR.

Falls sein Arbeitgeber die Fünftelregelung also noch nicht zur Anwendung gebracht hat, kann Herr Max mit seiner Einkommensteuererklärung einen netten Betrag zurückfordern und ist begünstigt.

Herr Max will nach dem anstrengenden Jahr und der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Abfindung nutzen und sich ein Jahr Auszeit (Sabbatical) gönnen. Er vereinbart, dass die Abfindung erst am 1.1. des Folgejahres ausgezahlt wird. Weitere Einkünfte hat er im Folgejahr also keine mehr.

 IIIIII
 Versteuerung ohne AbfindungVersteuerung mit AbfindungVersteuerung mit Fünftelregelung
Einkommen0,000,000,00
Abfindung0,0025.000,0025.000,00
Gesamteinkünfte (zu versteuerndes Einkommen)0,0025.000,0025.000,00
Steuern0,002.850,710,00
Steuersatz0,00%11,40%0,00%
    
    
Nebenrechnung   
    
Einkommen ohne Abfindung                                       –    
+ 1/5 der Abfindung von 25.000 EUR                          5.000,00  
Gesamteinkünfte                          5.000,00  
Steuern hierauf                                       –    
Differenz
 Steuer III ./. Steuer I
                                       –    
Steuerdifferenz zwischen I und III mal Faktor 5                                       –    
+ Steuer ohne Abfindung (I)                                       –    
Steuer bei Fünftelregelung                                       –    

Dieses Beispiel zeigt ganz gut das Zusammenspiel zwischen Gesamteinkünfte und Fünftelregelung. Dadurch das Herr Max in seinem Sabbatical keine weiteren anderen Einkünfte erzielt und die Fünftelregelung den Betrag unter den Grundfreibetrag drückt, reduziert sich seine Steuerlast im Folgejahr auf 0,00 EUR. Er kann 2.850,71 EUR in der Einkommensteuererklärung zurückfordern.

Beispiel 2 - Herr Max macht ein Sabbatical und bekommt 25.000 EUR Abfindung am 1.1. Folgejahr

Herr Max will nach dem anstrengenden Jahr und der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Abfindung nutzen und sich ein Jahr Auszeit (Sabbatical) gönnen. Er vereinbart, dass die Abfindung erst am 1.1. des Folgejahres ausgezahlt wird. Weitere Einkünfte hat er im Folgejahr also keine mehr.

 IIIIII
 Versteuerung ohne AbfindungVersteuerung mit AbfindungVersteuerung mit Fünftelregelung
Einkommen0,000,000,00
Abfindung0,0025.000,0025.000,00
Gesamteinkünfte (zu versteuerndes Einkommen)0,0025.000,0025.000,00
Steuern0,002.850,710,00
Steuersatz0,00%11,40%0,00%
    
    
Nebenrechnung   
    
Einkommen ohne Abfindung                                       -    
+ 1/5 der Abfindung von 25.000 EUR                          5.000,00  
Gesamteinkünfte                          5.000,00  
Steuern hierauf                                       -    
Differenz
 Steuer III ./. Steuer I
                                       -    
Steuerdifferenz zwischen I und III mal Faktor 5                                       -    
+ Steuer ohne Abfindung (I)                                       -    
Steuer bei Fünftelregelung                                       -    

Dieses Beispiel zeigt ganz gut das Zusammenspiel zwischen Gesamteinkünfte und Fünftelregelung. Dadurch das Herr Max in seinem Sabbatical keine weiteren anderen Einkünfte erzielt und die Fünftelregelung den Betrag unter den Grundfreibetrag drückt, reduziert sich seine Steuerlast im Folgejahr auf 0,00 EUR. Er kann 2.850,71 EUR in der Einkommensteuererklärung zurückfordern.

Noch deutlicher wird das Beispiel 2, wenn wir davon ausgehen, dass Herr Max noch besser verhandelt hat, um sich sein Jahr Auszeit (Sabbatical) zu „versüßen“.

Er bekommt nun sogar 100.000 EUR Abfindung am 1.1. des Folgejahres ausgezahlt. Weitere Einkünfte hat er im Folgejahr also keine mehr.

 IIIIII
 Versteuerung ohne AbfindungVersteuerung mit AbfindungVersteuerung mit Fünftelregelung
Einkommen                                –                                           –                                         –    
Abfindung                                –                         100.000,00                     100.000,00  
Gesamteinkünfte (zu versteuerndes Einkommen)                                –                         100.000,00                     100.000,00  
Steuern                                –                           30.864,37                          7.854,18  
Steuersatz0,00%30,86%7,85%
    
    
Nebenrechnung   
    
Einkommen ohne Abfindung                                       –    
+ 1/5 der Abfindung von 100.000 EUR                       20.000,00  
Gesamteinkünfte                       20.000,00  
Steuern hierauf                          1.570,84  
Differenz
 Steuer III ./. Steuer I
                          1.570,84  
Steuerdifferenz zwischen I und III mal Faktor 5                          7.854,18  
+ Steuer ohne Abfindung (I)                                       –    
Steuer bei Fünftelregelung                          7.854,18  

Dadurch dass die Zusammenballung im Folgejahr erfolgt und Herr Max keine weiteren Einkünfte erziehlt. Zahlt er auf seine Abfindung nur einen Steuersatz von 7,85%, statt der Normalversteuerung von 30,86%. Seine Steuerersparnis beträgt also 23.010,19 EUR.

Beispiel 3 - Herr Max hat gut verhandelt und bekommt nun 100.000 EUR Abfindung am 1.1. Folgejahr

Noch deutlicher wird das Beispiel 2, wenn wir davon ausgehen, dass Herr Max noch besser verhandelt hat, um sich sein Jahr Auszeit (Sabbatical) zu "versüßen".

Er bekommt nun sogar 100.000 EUR Abfindung am 1.1. des Folgejahres ausgezahlt. Weitere Einkünfte hat er im Folgejahr also keine mehr.

 IIIIII
 Versteuerung ohne AbfindungVersteuerung mit AbfindungVersteuerung mit Fünftelregelung
Einkommen                                -                                           -                                         -    
Abfindung                                -                         100.000,00                     100.000,00  
Gesamteinkünfte (zu versteuerndes Einkommen)                                -                         100.000,00                     100.000,00  
Steuern                                -                           30.864,37                          7.854,18  
Steuersatz0,00%30,86%7,85%
    
    
Nebenrechnung   
    
Einkommen ohne Abfindung                                       -    
+ 1/5 der Abfindung von 100.000 EUR                       20.000,00  
Gesamteinkünfte                       20.000,00  
Steuern hierauf                          1.570,84  
Differenz
 Steuer III ./. Steuer I
                          1.570,84  
Steuerdifferenz zwischen I und III mal Faktor 5                          7.854,18  
+ Steuer ohne Abfindung (I)                                       -    
Steuer bei Fünftelregelung                          7.854,18  

Dadurch dass die Zusammenballung im Folgejahr erfolgt und Herr Max keine weiteren Einkünfte erziehlt. Zahlt er auf seine Abfindung nur einen Steuersatz von 7,85%, statt der Normalversteuerung von 30,86%. Seine Steuerersparnis beträgt also 23.010,19 EUR.

Um das Bild komplett zu machen, schauen wir uns nun noch an, wie es aussieht wenn die gleiche Auszahlung am 31.12. des Steuerjahres erfolgen würde.

 IIIIII
 Versteuerung ohne AbfindungVersteuerung mit AbfindungVersteuerung mit Fünftelregelung
Einkommen48.000,0048.000,0048.000,00
Abfindung0,00100.000,00100.000,00
Gesamteinkünfte (zu versteuerndes Einkommen)48.000,00148.000,00148.000,00
Steuern9.852,9051.024,3747.740,48
Steuersatz20,53%34,48%32,26%
    
    
Nebenrechnung   
    
Einkommen ohne Abfindung                       48.000,00  
+ 1/5 der Abfindung von 100.000 EUR                       20.000,00  
Gesamteinkünfte                       68.000,00  
Steuern hierauf                       17.430,41  
Differenz
 Steuer III ./. Steuer I
                          7.577,52  
Steuerdifferenz zwischen I und III mal Faktor 5                       37.887,59  
+ Steuer ohne Abfindung (I)                          9.852,90  
Steuer bei Fünftelregelung                       47.740,48  

Nur durch einen Tag Verschiebung vom 1.1. Folgejahr auf den 31.12. Steuerjahr ergibt sich eine Steuer von 47.740,48 EUR im Vergleich zu 7.854,18 EUR aus Beispiel 3. Also eine Mehrbelastung von 39.886,30 EUR.  Natürlich sind diese Werte rein fiktiv, da Sie der Annahme zugrunde liegen, dass Herr Max im Folgejahr keine weiteren Einkünfte hat. Allerdings zeigt dies ganz deutlich, welche Gestaltungsmöglichkeiten die Fünftelregelung bietet.

Beispiel 4 - Herr Max hat zwar gut verhandelt, bekommt aber die 100.000 EUR Abfindung schon am 31.12. ausbezahlt.

Um das Bild komplett zu machen, schauen wir uns nun noch an, wie es aussieht wenn die gleiche Auszahlung am 31.12. des Steuerjahres erfolgen würde.

 IIIIII
 Versteuerung ohne AbfindungVersteuerung mit AbfindungVersteuerung mit Fünftelregelung
Einkommen48.000,0048.000,0048.000,00
Abfindung0,00100.000,00100.000,00
Gesamteinkünfte (zu versteuerndes Einkommen)48.000,00148.000,00148.000,00
Steuern9.852,9051.024,3747.740,48
Steuersatz20,53%34,48%32,26%
    
    
Nebenrechnung   
    
Einkommen ohne Abfindung                       48.000,00  
+ 1/5 der Abfindung von 100.000 EUR                       20.000,00  
Gesamteinkünfte                       68.000,00  
Steuern hierauf                       17.430,41  
Differenz
 Steuer III ./. Steuer I
                          7.577,52  
Steuerdifferenz zwischen I und III mal Faktor 5                       37.887,59  
+ Steuer ohne Abfindung (I)                          9.852,90  
Steuer bei Fünftelregelung                       47.740,48  

Nur durch einen Tag Verschiebung vom 1.1. Folgejahr auf den 31.12. Steuerjahr ergibt sich eine Steuer von 47.740,48 EUR im Vergleich zu 7.854,18 EUR aus Beispiel 3. Also eine Mehrbelastung von 39.886,30 EUR.  Natürlich sind diese Werte rein fiktiv, da Sie der Annahme zugrunde liegen, dass Herr Max im Folgejahr keine weiteren Einkünfte hat. Allerdings zeigt dies ganz deutlich, welche Gestaltungsmöglichkeiten die Fünftelregelung bietet.

8. Was hat sich 2025 geändert? (Wegfall im Lohnsteuerabzug)

Bis 2024 konnte die Fünftelregelung bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Das ist seit 2025 nicht mehr der Fall. Der Arbeitgeber weist die Abfindung zwar weiterhin gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung aus, wendet die Ermäßigung aber nicht mehr an. Die Tarifermäßigung wird ausschließlich im Rahmen der Veranlagung gewährt (Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Der Gestaltungshebel liegt damit heute allein im Timing des Zuflusses (siehe Beispiele 2–4), nicht mehr in der Steuerklasse.

9. Wo mache ich die Fünftelregelung in der Steuererklärung geltend?

Nun zum wichtigsten Teil. Wo mache ich die Fünftelregelung eingentlich in meiner Steuererklärung beim Finanzamt geltend?

Ganz einfach. Die Anlage N (Nichtselbstständige Arbeit) des Einkommensteuererklärung hält hierfür z.B. die Zeile 18  oder Zeile 17 parat:

Abfindung Im Formular der Steuererklärung

Die Abfindung wird in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung erfasst. Der Arbeitgeber bescheinigt die ermäßigt zu besteuernde Entschädigung gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung; diesen Betrag tragen Sie in der Anlage N in der Zeile für „ermäßigt besteuerte Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre“ ein (aktuell Zeile 19). Das Finanzamt wendet die Fünftelregelung dann im Rahmen der Veranlagung automatisch an.

Fünftelregelung in ElsterOnline

Der Arbeitgeber weist die Entschädigung weiterhin gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung aus. Die Fünftelregelung selbst wendet er seit 2025 aber nicht mehr an – die Tarifermäßigung erhalten Sie ausschließlich über die Veranlagung. Prüfen Sie den gesonderten Ausweis daher immer vorab, damit die Abfindung im Steuerbescheid korrekt ermäßigt besteuert wird.

Elster Angabe 2
ELSTER Angabe 3

ZEILE IN ELSTERONLINE (2021)

Bis Anfang Januar 2022 lagen noch keine neuen Formulare in ElsterOnline vor. Wir gehen aber davon aus, dass diese in den  nächsten Wochen folgen und sich die Zeilen nicht bzw. nicht großartig verändern werden.

10. Fazit

Wie Sie sehen konnten, kann die Fünftelregelung die Steuerlast für die Abfindung zum Teil erheblich reduzieren. Das Beispiel 3 und 4 zeigen das es hier auch erheblichen Gestaltungsspielraum gibt. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nie mehr in der Lohnabrechnung an. Die Steuerersparnis erhalten Sie deshalb immer nur über die Einkommensteuererklärung – die Abgabe lohnt sich bei einer Abfindung praktisch immer.

Zum Thema Abfindungen verweise ich auch auf den Artikel: Am Anfang schon ans Ende denken? 3 Grundregeln für eine angemessene Abfindungsregelung im GmbH-Gesellschaftsvertrag

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Daniel Winkler, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater & Geschäftsführer der DAWICON

Über den Author

Daniel Winkler

Daniel ist Wirtschaftsprüfer und Gründer der DAWICON GmbH WpG. Er begleitet Mittelstand und Tech-Startups als Virtual CFO, in M&A-Prozessen und bei Mitarbeiterbeteiligungs­programmen — mit besonderem Fokus auf IT- und Technologie-Unternehmen.


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